EUDR 101: EU-Entwaldungsverordnung für Importeure erklärt

Was ist die EU-Entwaldungsverordnung (2023/1115), wer ist betroffen und welche Sorgfaltspflicht gilt?

Pillar context

Die EU-Entwaldungsverordnung (EUDR, Verordnung 2023/1115) verbietet das Inverkehrbringen von Produkten, die mit Entwaldung oder Waldschädigung nach dem 31. Dezember 2020 in Verbindung stehen. Für Importeure und Hersteller ist dies eine der gravierendsten regulatorischen Veränderungen des Jahrzehnts.

Welche Produkte sind betroffen?

EUDR erfasst sieben Rohstoffe und ihre Derivate: Rinder (Leder, Rindfleisch, Gelatine), Kakao, Kaffee, Palmöl, Kautschuk, Soja und Holz (inklusive Papier und Möbel). Wenn ein Endprodukt einen dieser Rohstoffe enthält — auch nur in geringem Anteil — fällt es in den Anwendungsbereich.

Drei Pflichtbausteine: Information, Risiko, Minderung

Jeder Akteur muss pro Sendung nachweisen, dass kein Entwaldungsrisiko besteht:

1. Informationsbeschaffung — Geokoordinaten (Breiten-/Längengrad) der Fläche, auf der der Rohstoff angebaut oder geerntet wurde, sowie Produktionsdatum, Lieferantenidentität und Menge pro Sendung.

2. Risikobewertung — Analyse des Entwaldungsrisikos anhand der Länderklassifizierung (hoch/mittel/niedrig pro EU-Beschluss), historischer Muster in der Region und Vorhandensein schutzbedürftiger Gruppen.

3. Risikominderung — Bei nicht vernachlässigbarem Risiko: zusätzliche Kontrollen, unabhängige Audits oder Ablehnung der Sendung.

Fristen und Strafen

EUDR tritt gestaffelt in Kraft:

  • 30. Dezember 2025 — Große und mittlere Unternehmen
  • 30. Juni 2026 — Kleine Unternehmen und Kleinstunternehmen

Strafen können bis zu 4% des EU-Jahresumsatzes erreichen, plus Konfiszierung und zeitweises Exportverbot. Alle Sorgfaltserklärungen (DDS) werden in der zentralen EU-Datenbank TRACES NT eingereicht.

Überschneidung mit Präferenzursprung

EUDR-Compliance ist weitgehend getrennt vom Präferenzursprungsnachweis, aber die Dokumentation überschneidet sich:

  • Lieferantenerklärungen enthalten oft bereits Geoinformationen für den Ursprungsnachweis
  • Chargenprotokolle und Produktionszertifikate dienen beiden Dossiers
  • Der Unterschied: EUDR verlangt flächengenaue Rückverfolgbarkeit; Präferenzursprung endet meist auf Länderebene

Teams mit einem reifen LTSD-Workflow haben bereits ~60% der EUDR-Daten. Teams auf Excel fangen für beide Dossiers bei Null an.

Was PSRA automatisiert

Das LTSD-Modul von PSRA speichert Lieferantenerklärungen inklusive Flächen-Geolokation, sofern verfügbar. Das EUDR-Modul (in Entwicklung) generiert die TRACES-NT-Erklärung direkt aus der Nachweiskette, die bereits für den Präferenzursprungsnachweis besteht.

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  • Audit Trail: Ein Audit Trail dokumentiert, wer was getan hat, auf Basis welcher Quelldaten und mit welcher Entscheidungslogik.
  • BOM: Eine BOM ist die Bill of Materials: die strukturierte Zusammensetzung eines Produkts.
  • Lieferantenerklärung: Eine Lieferantenerklärung hält fest, welche Ursprungsinformationen ein Lieferant für gelieferte Waren abgibt.
  • Zollanmeldung: Eine Zollanmeldung ist die formelle Mitteilung an den Zoll zur Anmeldung von Waren für Ein-, Aus- oder Durchfuhr, verfügbar in fünf Verfahrensarten.