Nichtpraferenzielle Ursprungsregeln: die letzte wesentliche Be- oder Verarbeitung erklaert

Verstehen Sie das Kriterium der letzten wesentlichen Be- oder Verarbeitung zur Bestimmung des nichtpraferenziellen Ursprungs.

Pillar context

Der nichtpräferenzielle Ursprung einer Ware wird nach den Regeln des Unionszollkodex (UZK) bestimmt. Das zentrale Kriterium ist die letzte wesentliche Be- oder Verarbeitung (Last Substantial Transformation, LST). Dieses Prinzip legt fest, dass eine Ware ihren Ursprung in dem Land erhält, in dem die letzte wirtschaftlich gerechtfertigte, wesentliche Bearbeitung stattgefunden hat, die zu einem neuen Erzeugnis führt oder eine bedeutende Herstellungsstufe darstellt.

Rechtsgrundlage im Unionszollkodex

Die nichtpräferenziellen Ursprungsregeln sind in den Artikeln 59 bis 63 des UZK (Verordnung (EU) Nr. 952/2013) sowie in der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 verankert.

Rechtsquelle Inhalt
Art. 60 UZK Grundregel: vollständige Gewinnung oder letzte wesentliche Be-/Verarbeitung
Art. 61 UZK Besondere Fälle (Zubehör, Verpackung)
DA Art. 31-36 Spezifische Listenregeln für bestimmte Warengruppen
IA Art. 57 Verfahrensregeln für Ursprungsnachweis

Die drei Kriterien der LST

Die Europäische Kommission hat spezifische Regeln für viele Warengruppen festgelegt. In Abwesenheit einer spezifischen Regel gelten folgende allgemeine Kriterien:

1. Tarifsprung (Change of Tariff Heading)

Ein Wechsel der vierstelligen Position in der Kombinierten Nomenklatur (KN) gilt als wesentliche Be- oder Verarbeitung. Beispiel: Aus Kunststoffgranulat (KN 3901) wird eine Kunststoffflasche (KN 3923) hergestellt.

2. Wertschöpfungskriterium (Ad-valorem-Regel)

Ein bestimmter Prozentsatz des Ab-Werk-Preises muss im Herstellungsland erzielt werden. Typisch sind Schwellenwerte von 25 % bis 50 % der Wertschöpfung.

3. Spezifische Be- oder Verarbeitungsprozesse

Für bestimmte Warengruppen (z. B. Textilien, Stahl) sind konkrete Fertigungsprozesse vorgeschrieben, die durchgeführt werden müssen.

Unzureichende Be- oder Verarbeitungen

Nicht jede Bearbeitung begründet einen Ursprung. Folgende Vorgänge gelten gemäß Art. 34 DA als nicht ursprungsbegründend:

  1. Konservierungsmaßnahmen während Transport oder Lagerung
  2. Teilen oder Zusammenstellen von Packstücken
  3. Waschen, Reinigen, Entstauben
  4. Bügeln oder Pressen von Textilien
  5. Einfaches Anstreichen oder Polieren
  6. Schälen, Entsteinen oder Enthülsen von Früchten
  7. Einfaches Mischen von Waren
  8. Einfaches Zusammensetzen von Teilen
  9. Kombination von zwei oder mehr der oben genannten Vorgänge

Praktisches Beispiel

Ein Unternehmen in den Niederlanden importiert Stahlbleche aus China (KN 7208) und Elektronikkomponenten aus Japan (KN 8541). Daraus wird ein Industriegehäuse (KN 7326) mit eingebauter Steuereinheit gefertigt.

Analyse:

  • Es liegt ein Tarifsprung von KN 7208 zu KN 7326 vor
  • Die Wertschöpfung in den Niederlanden beträgt 42 % des Ab-Werk-Preises
  • Es handelt sich um eine wesentliche mechanische Bearbeitung

Ergebnis: Das Industriegehäuse erhält den nichtpräferenziellen Ursprung Niederlande.

Warenspezifische Regeln

Für bestimmte Warengruppen hat die EU spezifische Listenregeln im Anhang 22-01 der DA erlassen. Diese gehen den allgemeinen Kriterien vor.

Warengruppe Typische Regel
Textilien (Kap. 50-63) Spezifische Fertigungsstufen (z. B. Weben, Konfektionieren)
Maschinen (Kap. 84-85) Tarifsprung + ggf. Wertschöpfungsschwelle
Chemische Erzeugnisse (Kap. 28-38) Chemische Reaktion, Reinigung, Mischung mit spezifischen Anforderungen
Lebensmittel (Kap. 1-24) Spezifische Be-/Verarbeitungen je nach Erzeugnis

Fazit

Die Bestimmung des nichtpräferenziellen Ursprungs erfordert eine sorgfältige Analyse der durchgeführten Be- oder Verarbeitungen. Der bloße Zusammenbau oder einfache Vorgänge reichen nicht aus. Unternehmen sollten die warenspezifischen Listenregeln prüfen und ihre Fertigungsprozesse dokumentieren, um den Ursprung korrekt nachweisen zu können.

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  • Nichtpräferenzieller Ursprung: Nichtpräferenzieller Ursprung bestimmt das wirtschaftliche Ursprungsland für Anti-Dumping, Kontingente, Markierung und Handelsstatistiken — unabhängig von Handelsabkommen.
  • BOI: BOI steht für eine verbindliche Ursprungs- oder Auskunftsentscheidung mit rechtlicher Sicherheit.
  • Audit Trail: Ein Audit Trail dokumentiert, wer was getan hat, auf Basis welcher Quelldaten und mit welcher Entscheidungslogik.
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