Duplikate von Ursprungszeugnissen: Verfahren und Voraussetzungen
Wie Sie Duplikate von Ursprungszeugnissen beantragen, wenn Originale verloren, gestohlen oder zerstoert wurden.
Ein Duplikat eines Ursprungszeugnisses ist eine amtliche Zweitausfertigung, die bei Verlust, Diebstahl oder Beschädigung des Originals ausgestellt wird. Die Ausstellung von Duplikaten ist in den Ursprungsprotokollen der EU-Handelsabkommen ausdrücklich vorgesehen und unterliegt festen Regeln hinsichtlich Beantragung, Kennzeichnung und Gültigkeit.
Wann kann ein Duplikat beantragt werden?
Duplikate sind in folgenden Fällen zulässig:
| Grund | Zulässig | Nachweis erforderlich |
|---|---|---|
| Verlust des Originals | Ja | Schriftliche Erklärung des Ausführers |
| Diebstahl | Ja | Polizeiliche Anzeige empfohlen |
| Beschädigung (unleserlich) | Ja | Vorlage des beschädigten Originals |
| Zerstörung | Ja | Schriftliche Erklärung mit Umständen |
| Zweites Exemplar für Archivierung | Nein | Duplikate dienen nicht als Kopie |
| Zusätzliches Exemplar für Dritte | Nein | Nur ein Duplikat pro Original |
Verfahren
EUR.1-Duplikat
- Der Ausführer stellt einen schriftlichen Antrag bei der Zollbehörde, die das Original ausgestellt hat
- Der Antrag muss den Grund für die Beantragung des Duplikats angeben
- Die Zollbehörde prüft den Antrag anhand ihrer Aufzeichnungen
- Bei Genehmigung wird ein Duplikat mit dem Vermerk "DUPLIKAT" (bzw. "DUPLICATE" / "DUPLICATA") ausgestellt
- Das Duplikat erhält das Ausstellungsdatum des Originals
Formblatt A-Duplikat
Das Verfahren entspricht dem der EUR.1. Die zuständige Behörde im Ausfuhrland stellt das Duplikat mit dem Vermerk "DUPLICATA" aus.
Kennzeichnung
Das Duplikat muss eindeutig als solches erkennbar sein:
- Vermerk: "DUPLIKAT" / "DUPLICATE" / "DUPLICATA" in Feld 7 oder an prominenter Stelle
- Datum: Das Duplikat trägt das Ausstellungsdatum des Originals
- Nummerierung: Das Duplikat erhält in der Regel eine eigene Registriernummer mit Verweis auf die Originalnummer
Gültigkeit
| Aspekt | Regelung |
|---|---|
| Gültigkeitsbeginn | Ab dem Ausstellungsdatum des Originals |
| Gültigkeitsdauer | Identisch mit dem Original |
| Frist für Vorlage | Beginnt ab dem Datum des Originals, nicht des Duplikats |
| Mehrere Duplikate | In der Regel nur ein Duplikat pro Original |
Besonderheiten
Ungültigerklärung des Originals
Mit der Ausstellung eines Duplikats wird das Original grundsätzlich für ungültig erklärt. Sollte das Original nachträglich wieder auftauchen, darf es nicht mehr verwendet werden. Der Ausführer ist verpflichtet, das wieder aufgefundene Original bei der Zollbehörde abzugeben.
Duplikat bei Ursprungserklärungen auf der Rechnung
Für Ursprungserklärungen auf der Rechnung gibt es kein formales Duplikatsverfahren. Stattdessen kann der Ausführer eine neue Ursprungserklärung auf einem Duplikat der Handelsrechnung anbringen. Diese muss das Datum der ursprünglichen Erklärung tragen.
Internationale Anerkennung
Die Einfuhrzollbehörde im Bestimmungsland muss Duplikate grundsätzlich anerkennen, sofern sie ordnungsgemäß gekennzeichnet sind. In der Praxis kann es zu Nachfragen kommen, insbesondere wenn zwischen dem Originaldatum und der Vorlage des Duplikats ein längerer Zeitraum liegt.
Praktische Tipps
- Bewahren Sie stets Kopien aller ausgestellten Ursprungszeugnisse auf
- Melden Sie den Verlust umgehend der ausstellenden Behörde
- Informieren Sie den Einführer über die Verzögerung und das bevorstehende Duplikat
- Prüfen Sie, ob die Gültigkeitsfrist des Originals noch nicht abgelaufen ist, bevor Sie ein Duplikat beantragen
- Dokumentieren Sie den gesamten Vorgang für Ihre Akten
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