Duplikate von Ursprungszeugnissen: Verfahren und Voraussetzungen

Wie Sie Duplikate von Ursprungszeugnissen beantragen, wenn Originale verloren, gestohlen oder zerstoert wurden.

Pillar context

Ein Duplikat eines Ursprungszeugnisses ist eine amtliche Zweitausfertigung, die bei Verlust, Diebstahl oder Beschädigung des Originals ausgestellt wird. Die Ausstellung von Duplikaten ist in den Ursprungsprotokollen der EU-Handelsabkommen ausdrücklich vorgesehen und unterliegt festen Regeln hinsichtlich Beantragung, Kennzeichnung und Gültigkeit.

Wann kann ein Duplikat beantragt werden?

Duplikate sind in folgenden Fällen zulässig:

Grund Zulässig Nachweis erforderlich
Verlust des Originals Ja Schriftliche Erklärung des Ausführers
Diebstahl Ja Polizeiliche Anzeige empfohlen
Beschädigung (unleserlich) Ja Vorlage des beschädigten Originals
Zerstörung Ja Schriftliche Erklärung mit Umständen
Zweites Exemplar für Archivierung Nein Duplikate dienen nicht als Kopie
Zusätzliches Exemplar für Dritte Nein Nur ein Duplikat pro Original

Verfahren

EUR.1-Duplikat

  1. Der Ausführer stellt einen schriftlichen Antrag bei der Zollbehörde, die das Original ausgestellt hat
  2. Der Antrag muss den Grund für die Beantragung des Duplikats angeben
  3. Die Zollbehörde prüft den Antrag anhand ihrer Aufzeichnungen
  4. Bei Genehmigung wird ein Duplikat mit dem Vermerk "DUPLIKAT" (bzw. "DUPLICATE" / "DUPLICATA") ausgestellt
  5. Das Duplikat erhält das Ausstellungsdatum des Originals

Formblatt A-Duplikat

Das Verfahren entspricht dem der EUR.1. Die zuständige Behörde im Ausfuhrland stellt das Duplikat mit dem Vermerk "DUPLICATA" aus.

Kennzeichnung

Das Duplikat muss eindeutig als solches erkennbar sein:

  • Vermerk: "DUPLIKAT" / "DUPLICATE" / "DUPLICATA" in Feld 7 oder an prominenter Stelle
  • Datum: Das Duplikat trägt das Ausstellungsdatum des Originals
  • Nummerierung: Das Duplikat erhält in der Regel eine eigene Registriernummer mit Verweis auf die Originalnummer

Gültigkeit

Aspekt Regelung
Gültigkeitsbeginn Ab dem Ausstellungsdatum des Originals
Gültigkeitsdauer Identisch mit dem Original
Frist für Vorlage Beginnt ab dem Datum des Originals, nicht des Duplikats
Mehrere Duplikate In der Regel nur ein Duplikat pro Original

Besonderheiten

Ungültigerklärung des Originals

Mit der Ausstellung eines Duplikats wird das Original grundsätzlich für ungültig erklärt. Sollte das Original nachträglich wieder auftauchen, darf es nicht mehr verwendet werden. Der Ausführer ist verpflichtet, das wieder aufgefundene Original bei der Zollbehörde abzugeben.

Duplikat bei Ursprungserklärungen auf der Rechnung

Für Ursprungserklärungen auf der Rechnung gibt es kein formales Duplikatsverfahren. Stattdessen kann der Ausführer eine neue Ursprungserklärung auf einem Duplikat der Handelsrechnung anbringen. Diese muss das Datum der ursprünglichen Erklärung tragen.

Internationale Anerkennung

Die Einfuhrzollbehörde im Bestimmungsland muss Duplikate grundsätzlich anerkennen, sofern sie ordnungsgemäß gekennzeichnet sind. In der Praxis kann es zu Nachfragen kommen, insbesondere wenn zwischen dem Originaldatum und der Vorlage des Duplikats ein längerer Zeitraum liegt.

Praktische Tipps

  • Bewahren Sie stets Kopien aller ausgestellten Ursprungszeugnisse auf
  • Melden Sie den Verlust umgehend der ausstellenden Behörde
  • Informieren Sie den Einführer über die Verzögerung und das bevorstehende Duplikat
  • Prüfen Sie, ob die Gültigkeitsfrist des Originals noch nicht abgelaufen ist, bevor Sie ein Duplikat beantragen
  • Dokumentieren Sie den gesamten Vorgang für Ihre Akten

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  • EUR-1 Zeugnis: Das EUR-1 Zeugnis (Warenverkehrsbescheinigung) ist der Standardnachweis des präferenziellen Ursprungs bei Ausfuhren in Länder mit bilateralem EU-Handelsabkommen.
  • EUR-MED Zeugnis: Das EUR-MED Zeugnis ist die Variante der Warenverkehrsbescheinigung für diagonale Kumulierung innerhalb der PEM-Zone.
  • Ursprungszeugnis (Formblatt A): Formblatt A ist das Ursprungszeugnis, das Entwicklungsländer als Nachweis des präferenziellen Ursprungs unter dem APS ausstellen.
  • Präferenzieller Ursprung: Präferenzieller Ursprung bestimmt, ob Waren unter einem Handelsabkommen für Vorzugsbehandlung qualifizieren.