Vereinfachte Regelung im APS: REX-System und Schwellenwerte

Wie das REX-Selbstzertifizierungssystem Formblatt A fuer APS-Beguenstigtenlaender oberhalb des Schwellenwerts ersetzt.

Pillar context

Das REX-System (Registered Exporter System) ist die vereinfachte Regelung zur Ursprungszertifizierung im Allgemeinen Präferenzsystem (APS) der EU. Es ersetzt schrittweise das behördliche Formblatt A durch eine Selbstzertifizierung registrierter Ausführer. Ausführer in APS-Begünstigungsländern, die sich im REX-System registrieren, können eigenständig Ursprungserklärungen auf ihren Handelsrechnungen ausstellen.

Grundprinzip des REX-Systems

Im REX-System stellt nicht mehr die Behörde des Ausfuhrlandes das Ursprungszeugnis aus, sondern der Ausführer selbst. Voraussetzung ist die Registrierung in der REX-Datenbank der EU-Kommission, die öffentlich einsehbar ist.

Registrierung

Wer muss sich registrieren?

Situation Registrierung erforderlich?
Ausfuhr über 6.000 EUR pro Sendung Ja
Ausfuhr bis 6.000 EUR pro Sendung Nein (Erklärung ohne REX-Nummer)
Re-Ausführer in der EU (Weiterversand) Ja, ab 6.000 EUR
Lieferant innerhalb eines Begünstigungslandes Nein

Registrierungsverfahren

  1. Der Ausführer stellt einen Antrag bei der zuständigen Behörde seines Landes
  2. Die Behörde prüft die Identität und die Exportkapazität des Antragstellers
  3. Bei Genehmigung erhält der Ausführer eine REX-Nummer
  4. Die Nummer wird in der öffentlichen REX-Datenbank eingetragen
  5. Der Ausführer kann ab sofort Ursprungserklärungen ausstellen

Schwellenwerte

Der Schwellenwert von 6.000 EUR ist der zentrale Grenzwert im REX-System:

  • Unter 6.000 EUR: Jeder Ausführer kann eine Ursprungserklärung auf der Rechnung abgeben, ohne REX-Nummer
  • Ab 6.000 EUR: Nur registrierte Ausführer mit gültiger REX-Nummer dürfen Ursprungserklärungen ausstellen

Berechnung des Schwellenwerts

  • Der Wert bezieht sich auf den FOB-Wert der Ursprungswaren pro Sendung
  • Bei mehreren Rechnungen für eine Sendung wird der Gesamtwert herangezogen
  • Nicht-Ursprungswaren in derselben Sendung werden nicht mitgezählt

Wortlaut der Ursprungserklärung

Die Ursprungserklärung im REX-System folgt einem vorgeschriebenen Wortlaut. Dieser muss auf der Handelsrechnung oder einem anderen Handelsdokument erscheinen:

"The exporter of the products covered by this document (customs authorisation No ... ) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of ... preferential origin."

Die REX-Nummer wird anstelle der Zollbewilligungsnummer eingetragen.

Übergangsfristen

Meilenstein Status
2017: Einführung REX-System Abgeschlossen
2020: Verpflichtung für alle LDC-Länder Abgeschlossen
2023: Verpflichtung für alle APS-Länder Weitgehend abgeschlossen
Übergangsphase: Formblatt A parallel gültig Noch für einzelne Länder

Pflichten des EU-Einführers

EU-Einführer müssen bei Waren mit REX-Ursprungserklärung:

  1. Die REX-Nummer des Ausführers in der öffentlichen Datenbank überprüfen
  2. Die Gültigkeit der Registrierung zum Zeitpunkt der Ausfuhr bestätigen
  3. Den korrekten Wortlaut der Ursprungserklärung prüfen
  4. Die Ursprungserklärung mit der Zollanmeldung einreichen

Vorteile gegenüber dem Formblatt A

  • Schnelligkeit: Keine Wartezeit auf behördliche Ausstellung
  • Flexibilität: Ausführer kann die Erklärung direkt auf der Rechnung anbringen
  • Transparenz: REX-Datenbank ist öffentlich zugänglich und überprüfbar
  • Kostenersparnis: Keine Gebühren für die behördliche Ausstellung

Risiken und Kontrollen

Die EU-Zollbehörden können jederzeit eine Nachprüfung der REX-Ursprungserklärung anfordern. Bei Zweifeln wird die Behörde des Ausfuhrlandes kontaktiert. Ergibt die Prüfung, dass die Waren nicht die Ursprungseigenschaft erfüllen, wird die Präferenz nachträglich versagt und der Regelzoll nachgefordert.

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  • EUR-1 Zeugnis: Das EUR-1 Zeugnis (Warenverkehrsbescheinigung) ist der Standardnachweis des präferenziellen Ursprungs bei Ausfuhren in Länder mit bilateralem EU-Handelsabkommen.
  • EUR-MED Zeugnis: Das EUR-MED Zeugnis ist die Variante der Warenverkehrsbescheinigung für diagonale Kumulierung innerhalb der PEM-Zone.
  • Ursprungszeugnis (Formblatt A): Formblatt A ist das Ursprungszeugnis, das Entwicklungsländer als Nachweis des präferenziellen Ursprungs unter dem APS ausstellen.
  • Präferenzieller Ursprung: Präferenzieller Ursprung bestimmt, ob Waren unter einem Handelsabkommen für Vorzugsbehandlung qualifizieren.