Vereinfachte Regelung im APS: REX-System und Schwellenwerte
Wie das REX-Selbstzertifizierungssystem Formblatt A fuer APS-Beguenstigtenlaender oberhalb des Schwellenwerts ersetzt.
Das REX-System (Registered Exporter System) ist die vereinfachte Regelung zur Ursprungszertifizierung im Allgemeinen Präferenzsystem (APS) der EU. Es ersetzt schrittweise das behördliche Formblatt A durch eine Selbstzertifizierung registrierter Ausführer. Ausführer in APS-Begünstigungsländern, die sich im REX-System registrieren, können eigenständig Ursprungserklärungen auf ihren Handelsrechnungen ausstellen.
Grundprinzip des REX-Systems
Im REX-System stellt nicht mehr die Behörde des Ausfuhrlandes das Ursprungszeugnis aus, sondern der Ausführer selbst. Voraussetzung ist die Registrierung in der REX-Datenbank der EU-Kommission, die öffentlich einsehbar ist.
Registrierung
Wer muss sich registrieren?
| Situation | Registrierung erforderlich? |
|---|---|
| Ausfuhr über 6.000 EUR pro Sendung | Ja |
| Ausfuhr bis 6.000 EUR pro Sendung | Nein (Erklärung ohne REX-Nummer) |
| Re-Ausführer in der EU (Weiterversand) | Ja, ab 6.000 EUR |
| Lieferant innerhalb eines Begünstigungslandes | Nein |
Registrierungsverfahren
- Der Ausführer stellt einen Antrag bei der zuständigen Behörde seines Landes
- Die Behörde prüft die Identität und die Exportkapazität des Antragstellers
- Bei Genehmigung erhält der Ausführer eine REX-Nummer
- Die Nummer wird in der öffentlichen REX-Datenbank eingetragen
- Der Ausführer kann ab sofort Ursprungserklärungen ausstellen
Schwellenwerte
Der Schwellenwert von 6.000 EUR ist der zentrale Grenzwert im REX-System:
- Unter 6.000 EUR: Jeder Ausführer kann eine Ursprungserklärung auf der Rechnung abgeben, ohne REX-Nummer
- Ab 6.000 EUR: Nur registrierte Ausführer mit gültiger REX-Nummer dürfen Ursprungserklärungen ausstellen
Berechnung des Schwellenwerts
- Der Wert bezieht sich auf den FOB-Wert der Ursprungswaren pro Sendung
- Bei mehreren Rechnungen für eine Sendung wird der Gesamtwert herangezogen
- Nicht-Ursprungswaren in derselben Sendung werden nicht mitgezählt
Wortlaut der Ursprungserklärung
Die Ursprungserklärung im REX-System folgt einem vorgeschriebenen Wortlaut. Dieser muss auf der Handelsrechnung oder einem anderen Handelsdokument erscheinen:
"The exporter of the products covered by this document (customs authorisation No ... ) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of ... preferential origin."
Die REX-Nummer wird anstelle der Zollbewilligungsnummer eingetragen.
Übergangsfristen
| Meilenstein | Status |
|---|---|
| 2017: Einführung REX-System | Abgeschlossen |
| 2020: Verpflichtung für alle LDC-Länder | Abgeschlossen |
| 2023: Verpflichtung für alle APS-Länder | Weitgehend abgeschlossen |
| Übergangsphase: Formblatt A parallel gültig | Noch für einzelne Länder |
Pflichten des EU-Einführers
EU-Einführer müssen bei Waren mit REX-Ursprungserklärung:
- Die REX-Nummer des Ausführers in der öffentlichen Datenbank überprüfen
- Die Gültigkeit der Registrierung zum Zeitpunkt der Ausfuhr bestätigen
- Den korrekten Wortlaut der Ursprungserklärung prüfen
- Die Ursprungserklärung mit der Zollanmeldung einreichen
Vorteile gegenüber dem Formblatt A
- Schnelligkeit: Keine Wartezeit auf behördliche Ausstellung
- Flexibilität: Ausführer kann die Erklärung direkt auf der Rechnung anbringen
- Transparenz: REX-Datenbank ist öffentlich zugänglich und überprüfbar
- Kostenersparnis: Keine Gebühren für die behördliche Ausstellung
Risiken und Kontrollen
Die EU-Zollbehörden können jederzeit eine Nachprüfung der REX-Ursprungserklärung anfordern. Bei Zweifeln wird die Behörde des Ausfuhrlandes kontaktiert. Ergibt die Prüfung, dass die Waren nicht die Ursprungseigenschaft erfüllen, wird die Präferenz nachträglich versagt und der Regelzoll nachgefordert.
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