Nachtraegliche Ausstellung von Ursprungszeugnissen: wann und wie
Wann und wie Sie nachtraeglich Ursprungszeugnisse beantragen koennen, nachdem Waren bereits ausgefuehrt wurden.
Die nachträgliche Ausstellung (auch: a posteriori-Ausstellung) ist ein Verfahren, bei dem ein Ursprungszeugnis oder eine Warenverkehrsbescheinigung nach dem Zeitpunkt der Ausfuhr ausgestellt wird, anstatt zum regulären Ausfuhrzeitpunkt. Dieses Verfahren ist in den EU-Zollvorschriften ausdrücklich vorgesehen, unterliegt aber strengen Voraussetzungen hinsichtlich Begründung, Fristen und Kennzeichnung.
Rechtsgrundlage
Die nachträgliche Ausstellung ist in den Ursprungsprotokollen der jeweiligen Freihandelsabkommen geregelt. Für die EUR.1 findet sich die Regelung typischerweise in den Artikeln des Ursprungsprotokolls, die die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung betreffen. Im APS gilt die Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446.
Zulässige Gründe
Die nachträgliche Ausstellung ist nur in bestimmten Fällen zulässig:
| Grund | Zulässig? | Anmerkung |
|---|---|---|
| Versehentliche Nichtbeantragung | Ja | Häufigster Grund |
| Irrtum oder Versäumnis | Ja | Muss glaubhaft begründet werden |
| Besondere Umstände | Ja | Z.B. technische Probleme bei der Zollstelle |
| Bewusste Nichtbeantragung | Nein | Absichtliches Unterlassen wird nicht akzeptiert |
| Spekulation auf Zollpräferenz | Nein | Nachträgliche Beantragung nur wegen Zollvorteil |
Verfahren
EUR.1 (nachträgliche Ausstellung)
- Der Ausführer stellt einen Antrag bei der zuständigen Zollbehörde
- Der Antrag muss den Grund für die nachträgliche Ausstellung nennen
- Die Zollbehörde prüft, ob die Voraussetzungen erfüllt sind
- Bei Genehmigung wird die EUR.1 ausgestellt mit dem Vermerk "NACHTRÄGLICH AUSGESTELLT" (bzw. "ISSUED RETROSPECTIVELY" / "DELIVRE A POSTERIORI")
- Das Ausstellungsdatum ist das tatsächliche Datum der Ausstellung, nicht das Ausfuhrdatum
Formblatt A (nachträgliche Ausstellung)
Das Verfahren entspricht im Wesentlichen dem der EUR.1. Die zuständige Behörde im Ausfuhrland stellt das Formblatt A mit dem Vermerk "DELIVRE A POSTERIORI" aus.
Ursprungserklärung auf der Rechnung
Bei Ursprungserklärungen auf der Rechnung gibt es keine formale nachträgliche Ausstellung. Der Ausführer kann jedoch eine nachträgliche Erklärung auf einer Handelsrechnung oder einem anderen Handelsdokument anbringen, sofern dies innerhalb der vorgesehenen Fristen geschieht.
Fristen
| Dokument | Frist für nachträgliche Ausstellung | Frist für Vorlage beim Einfuhrzoll |
|---|---|---|
| EUR.1 | In der Regel bis 2 Jahre nach Ausfuhr | 4-12 Monate ab Ausstellungsdatum |
| Formblatt A | Abhängig vom Ausfuhrland | 10 Monate ab Ausstellungsdatum |
| EUR-MED | In der Regel bis 2 Jahre nach Ausfuhr | 4 Monate ab Ausstellungsdatum |
Kennzeichnung
Die nachträgliche Ausstellung muss auf dem Dokument klar erkennbar sein. Die Kennzeichnung erfolgt in einer der Amtssprachen:
- Deutsch: "NACHTRÄGLICH AUSGESTELLT"
- Englisch: "ISSUED RETROSPECTIVELY"
- Französisch: "DELIVRE A POSTERIORI"
Der Vermerk wird in Feld 7 der EUR.1 oder an der entsprechenden Stelle des Formblatts A angebracht.
Konsequenzen für den Einführer
- Die nachträgliche Ausstellung ändert nichts an der Gültigkeit des Dokuments
- Der Einführer kann die Präferenz nachträglich beantragen (Erstattung bereits gezahlter Zölle)
- Die Frist für die nachträgliche Beantragung der Präferenz beträgt in der Regel 3 Jahre
- Die Zollbehörde des Einfuhrlandes kann eine Nachprüfung anfordern
Praktische Tipps
- Dokumentieren Sie den Grund für die nachträgliche Ausstellung sorgfältig
- Beantragen Sie die nachträgliche Ausstellung so früh wie möglich nach Feststellung des Versäumnisses
- Informieren Sie den Einführer über die nachträgliche Ausstellung, damit dieser die Erstattung fristgerecht beantragen kann
- Bewahren Sie alle Belege auf, die den Ursprung zum Zeitpunkt der Ausfuhr belegen
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